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Arbeitszeugnis verstehen: Formulierungen, Rechte und was Quereinsteiger beachten sollten

Ein Arbeitszeugnis steht dir beim Ende jedes Arbeitsverhältnisses zu, auf Wunsch auch als qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung. Dieser Ratgeber erklärt die Zeugnisarten, die Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen, gängige Formulierungen und wie du Zeugnisse aus einem fachfremden Beruf beim Quereinstieg einsetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut § 109 GewO hast du bei Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
  • Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten, aber nur auf dein Verlangen.
  • Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten.
  • Ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, kann dir aber bei berechtigtem Interesse oder nach Tarifvertrag zustehen.
  • Beim Quereinstieg zählen vor allem die Aussagen zu Arbeitsweise, Zuverlässigkeit und Umgang mit Menschen.

Ein Arbeitszeugnis steht dir laut § 109 der Gewerbeordnung zu, sobald dein Arbeitsverhältnis endet, und zwar unabhängig davon, wer gekündigt hat. Ohne besonderen Wunsch reicht ein einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit; verlangst du es, muss der Arbeitgeber auch deine Leistung und dein Verhalten bewerten. Das Zeugnis muss wahr sein und zugleich wohlwollend formuliert. Gerade beim Quereinstieg ist es ein wichtiger Beleg dafür, wie du arbeitest, auch wenn die bisherige Tätigkeit fachfremd war.

Wann hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Du hast Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, wenn dein Arbeitsverhältnis endet, egal ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer Befristung.

Rechtsgrundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist § 109 GewO. Für Auszubildende regelt § 16 des Berufsbildungsgesetzes einen eigenen Zeugnisanspruch, für andere Dienstverhältnisse gilt § 630 BGB. Das Zeugnis muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, also als unterschriebenes Dokument, üblicherweise auf Geschäftspapier des Arbeitgebers. Seit der Änderung von § 109 Abs. 3 GewO (Gewerbeordnung) darf es mit deiner Einwilligung aber auch in elektronischer Form erteilt werden; für Auszubildende gilt dasselbe nach § 16 Abs. 1 BBiG. Ohne deine Einwilligung bleibt es beim Papierzeugnis.

Den Anspruch kannst du schon dann geltend machen, wenn das Ende feststeht, etwa nach Zugang einer Kündigung. Viele Arbeitgeber stellen das Endzeugnis aber erst zum letzten Arbeitstag aus. Warte damit nicht zu lange: Der Anspruch unterliegt zwar grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, Arbeits- und Tarifverträge enthalten aber oft deutlich kürzere Ausschlussfristen.

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Es gibt drei Arten: das einfache Zeugnis, das qualifizierte Zeugnis und das Zwischenzeugnis während eines laufenden Arbeitsverhältnisses.

Definition

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein Zeugnis, das neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält. Laut § 109 Abs. 1 GewO muss der Arbeitgeber es ausstellen, wenn du es verlangst.

Die drei Zeugnisarten unterscheiden sich vor allem darin, wann du sie bekommst und wie viel sie über dich aussagen.

Vergleich: Arten von Arbeitszeugnissen
ZeugnisartInhaltZeitpunktRechtsgrundlageTypischer Nutzen
Einfaches ZeugnisArt und Dauer der Tätigkeit, keine BewertungEnde des Arbeitsverhältnisses§ 109 Abs. 1 GewONachweis bei sehr kurzer Beschäftigung
Qualifiziertes ZeugnisZusätzlich Leistung und VerhaltenEnde, auf dein Verlangen§ 109 Abs. 1 GewOStandard für Bewerbungen
ZwischenzeugnisWie qualifiziertes Zeugnis, in der GegenwartsformWährend des ArbeitsverhältnissesNicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, oft TarifvertragVorgesetztenwechsel, Elternzeit, Jobsuche
AusbildungszeugnisArt, Dauer, Ziel der Ausbildung, auf Wunsch LeistungEnde der Ausbildung§ 16 BBiGNachweis der Ausbildung

Ein einfaches Zeugnis wirkt in Bewerbungen schnell so, als gäbe es etwas zu verbergen. Verlange deshalb in aller Regel das qualifizierte Zeugnis, es sei denn, du warst nur wenige Wochen beschäftigt.

Wann bekommst du ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis bekommst du, wenn du ein berechtigtes Interesse daran hast, etwa bei einem Wechsel der Vorgesetzten, vor einer längeren Elternzeit, bei Versetzung, Umstrukturierung oder wenn du dich beruflich neu orientierst. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch fehlt, die Rechtsprechung leitet ihn aber aus den Nebenpflichten des Arbeitgebers ab. Manche Tarifverträge, etwa im öffentlichen Dienst, regeln das Zwischenzeugnis ausdrücklich. Du musst deinem Arbeitgeber nicht verraten, dass du dich anderswo bewirbst; ein allgemeiner Grund wie „berufliche Weiterentwicklung“ genügt oft.

Was bedeuten Wahrheit und Wohlwollen im Zeugnis?

Wahrheit und Wohlwollen bedeuten, dass ein Zeugnis zutreffend sein muss und dein berufliches Fortkommen zugleich nicht unnötig erschweren darf.

Beide Grundsätze stehen manchmal in Spannung. Ein Arbeitgeber darf nichts beschönigen, was nicht stimmt, muss aber die Formulierung wählen, die dir am wenigsten schadet. Daraus ist die typische Zeugnissprache entstanden: Kritik wird selten offen ausgesprochen, sondern über Abstufungen und Auslassungen ausgedrückt.

§ 109 Abs. 2 GewO verlangt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert ist:

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Geheimcodes sind also verboten. Das heißt nicht, dass jede zurückhaltende Formulierung unzulässig ist; ein „befriedigendes“ Zeugnis darf es durchaus geben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt eine durchschnittliche Bewertung als Ausgangspunkt. Laut BAG-Urteil vom 18. November 2014 (9 AZR 584/13) musst du, wenn dir Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt wurden, im Rechtsstreit die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Note rechtfertigen sollen. Daran ändert es nach dem Urteil nichts, dass gute Noten in der Praxis verbreitet sind: Die Vorinstanz hatte auf eine Studie mit 802 Zeugnissen verwiesen, in der 86,6 Prozent gute oder sehr gute Leistungsbeurteilungen enthielten; das BAG hielt das für die Verteilung der Darlegungslast nicht für entscheidend. Will der Arbeitgeber schlechter als befriedigend bewerten, liegt die Begründungslast eher bei ihm. Eine Dankes- und Wunschformel am Schluss ist üblich, ein Anspruch darauf besteht nach der Rechtsprechung aber nicht.

Welche Formulierungen sind im Arbeitszeugnis üblich?

Üblich ist eine abgestufte Zufriedenheitsformel, die nach gängiger Lesart einer Schulnote entspricht, ergänzt durch Aussagen zu Arbeitsweise, Fachwissen und Verhalten.

Die folgende Übersicht zeigt verbreitete Formulierungen. Sie beschreibt die gängige Lesart, keine feste Regel: Eine verbindliche, gesetzlich festgelegte Notenskala gibt es nicht, und einzelne Arbeitgeber formulieren unterschiedlich.

Übersicht: Zufriedenheitsformel und gängige Lesart (keine feste Regel)
Formulierung zur LeistungGängige Lesart
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“Sehr gut
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“Gut
„zu unserer vollen Zufriedenheit“Befriedigend
„zu unserer Zufriedenheit“Ausreichend
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“Mangelhaft

Ähnlich abgestuft sind Aussagen zum Verhalten. „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Patientinnen und Patienten war stets vorbildlich“ gilt als sehr gut. Fällt eine Gruppe weg oder werden Vorgesetzte erst nach den Kollegen genannt, kann das nach verbreiteter Ansicht ein Hinweis auf Spannungen sein.

Achte beim Lesen außerdem auf diese Punkte:

  • Vollständigkeit: Fehlen wichtige Aufgaben oder typische Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, fällt das auf.
  • Gewichtung: Kernaufgaben sollten vorn stehen, Nebensächliches hinten.
  • Schlussformel: Bedauern über dein Ausscheiden, Dank und gute Wünsche runden ein gutes Zeugnis ab.
  • Form: Saubere Gestaltung, korrekte Daten, Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person.

Wie gehst du vor, wenn dein Zeugnis nicht passt?

Wenn dein Zeugnis Fehler enthält oder schlechter ausfällt als erwartet, bittest du zuerst schriftlich um eine Korrektur und begründest konkret, was geändert werden soll.

  1. Zeugnis sorgfältig prüfen. Vergleiche Aufgaben, Zeitraum und Bewertungen mit deiner tatsächlichen Tätigkeit und mit früheren Beurteilungen.
  2. Konkrete Änderungen formulieren. Schreibe auf, welche Sätze du ändern möchtest, und schlage eigene Formulierungen vor. Das erleichtert die Einigung.
  3. Schriftlich um Berichtigung bitten. Setze eine angemessene Frist und lege Belege bei, etwa Lob in E-Mails, Zielvereinbarungen oder Fortbildungsnachweise.
  4. Beraten lassen. Mitglieder einer Gewerkschaft bekommen dort Unterstützung, außerdem helfen Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
  5. Notfalls klagen. Einigt ihr euch nicht, kannst du beim Arbeitsgericht eine Berichtigung verlangen. Behalte dabei mögliche Ausschlussfristen im Blick.

Oft hilft ein Gespräch mehr als ein förmliches Schreiben. Viele Arbeitgeber übernehmen Formulierungsvorschläge, wenn sie sachlich begründet sind. Manche bitten sogar darum, dass du einen Entwurf selbst schreibst. Dann gilt: ehrlich bleiben, aber deine Stärken klar benennen.

Wie nutzt du Zeugnisse beim Quereinstieg?

Beim Quereinstieg nutzt du Zeugnisse aus einem fachfremden Beruf, um übertragbare Fähigkeiten wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Organisationstalent und Umgang mit Menschen zu belegen.

Wer aus Einzelhandel, Gastronomie, Logistik oder Büro in eine Zahnarztpraxis, die Pflege oder die Schulbegleitung wechselt, bringt kein Fachwissen mit, wohl aber Erfahrung im Arbeitsalltag. Genau diese Erfahrung dokumentiert ein qualifiziertes Zeugnis. Arbeitgeber im Gesundheits- und Sozialwesen achten besonders auf Aussagen zu Sorgfalt, Teamfähigkeit, Freundlichkeit im Kundenkontakt und Verlässlichkeit im Schichtdienst.

So setzt du deine Zeugnisse gezielt ein:

  • Relevante Sätze markieren: Suche dir zwei oder drei Aussagen heraus, die zum neuen Beruf passen, und greife sie im Anschreiben auf.
  • Lücken erklären: Fehlt für einen Zeitraum ein Zeugnis, etwa nach Familienzeit oder Selbstständigkeit, erkläre das kurz im Lebenslauf.
  • Praktika belegen lassen: Lass dir für ein Orientierungs- oder Pflichtpraktikum eine Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis ausstellen, etwa für das 40-stündige Orientierungspraktikum vor einer Qualifizierung zur Betreuungskraft. Gerade beim Quereinstieg ist das oft der erste Nachweis aus dem neuen Arbeitsfeld.
  • Weiterbildungen ergänzen: Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate gehören neben die Arbeitszeugnisse, nicht an ihre Stelle.

Wie du alte Zeugnisse und neue Ziele in einer Bewerbung zusammenbringst, beschreibt unser Ratgeber zur Bewerbung beim Quereinstieg. Was in den ersten Monaten im neuen Job wichtig ist, liest du im Beitrag zur Probezeit.

Ein gutes Zeugnis aus einem fachfremden Beruf sagt oft mehr über dich aus, als du denkst: Es zeigt, wie du arbeitest, nicht nur, was du gearbeitet hast.

Wo du passende Angebote findest

Stellen für den Neustart findest du in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, zugelassene Weiterbildungen in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur. Fragen zu Zeugnis und Arbeitsvertrag klärst du am verlässlichsten bei einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin beziehungsweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Daneben gibt es spezialisierte Plattformen, zum Beispiel Specialist Match, eine Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus, mit einer Stellenbörse. Wer über eine geförderte Qualifizierung in einen sozialen Beruf wechseln möchte, findet in der Weiterbildungssuche kürzere Kurse etwa zur Betreuungskraft oder zur Schulbegleitung. Ein Beispiel ist Care-er, ein AZAV-zugelassener Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung, etwa mit dem Kurs zur Schulbegleitung; wer in die Zahnarztpraxis will, findet dort die berufsbegleitende ZFA-Umschulung.

Fazit

Ein Arbeitszeugnis steht dir am Ende jedes Arbeitsverhältnisses zu, und das qualifizierte Zeugnis solltest du in der Regel ausdrücklich verlangen. Lies es als Ganzes, nutze die gängige Lesart der Formulierungen nur als Orientierung und bitte bei Fehlern zeitnah um Berichtigung. Beim Quereinstieg sind auch fachfremde Zeugnisse wertvoll, weil sie deine Arbeitsweise belegen.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mir ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen?

Ja, wenn du es verlangst. Ohne ausdrücklichen Wunsch genügt laut § 109 GewO ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.

Was bedeutet „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“?

Nach gängiger Lesart steht diese Formulierung für eine sehr gute Gesamtbewertung der Leistung. Eine feste, gesetzlich geregelte Notenskala gibt es allerdings nicht, deshalb kommt es immer auf das ganze Zeugnis an.

Kann ich ein Zeugnis korrigieren lassen?

Ja. Sprich deinen Arbeitgeber zuerst schriftlich an und begründe, was falsch oder unvollständig ist. Einigt ihr euch nicht, kannst du eine Berichtigung beim Arbeitsgericht verlangen; beachte dabei mögliche Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Darf mein Arbeitgeber das Zeugnis per E-Mail oder als PDF schicken?

Ja, aber nur mit deiner Einwilligung. Seit der Änderung von § 109 Abs. 3 GewO kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden; ohne Einwilligung hast du Anspruch auf ein schriftliches, unterschriebenes Zeugnis.

Brauche ich beim Quereinstieg Zeugnisse aus meinem alten Beruf?

Sie sind sehr hilfreich, weil sie zeigen, wie du arbeitest. Lege sie deiner Bewerbung bei und erkläre im Anschreiben, welche Fähigkeiten daraus für den neuen Beruf wichtig sind. Manche Jobplattformen, zum Beispiel Specialist Match, arbeiten mit einem Matching ohne Anschreiben; Zeugnisse bleiben dort trotzdem ein wichtiger Nachweis.

Quellen

  1. Gewerbeordnung, § 109 ZeugnisBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. Berufsbildungsgesetz, § 16 ZeugnisBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 630 Pflicht zur ZeugniserteilungBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014, 9 AZR 584/13Bundesarbeitsgericht, abgerufen am 5. Oktober 2026
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 195 Regelmäßige VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026

Über die Redaktion dieses Artikels

Geschrieben von

Jonas Berger

Redakteur · Bildungsgutschein, Förderrecht, Arbeitslosigkeit

Jonas Berger betreut bei Karriere in Pflege & Gesundheit die Themen Weiterbildungsförderung, Bildungsgutschein und beruflicher Neustart nach Arbeitslosigkeit.

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