Das Wichtigste in Kürze
- Eine vereinbarte Probezeit darf im Arbeitsverhältnis laut § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate dauern.
- Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, für beide Seiten.
- Unabhängig davon greift der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 KSchG) und nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
- In der Ausbildung dauert die Probezeit laut § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate.
- Tarifverträge können kürzere Kündigungsfristen in der Probezeit vorsehen.
Die Probezeit ist die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten mit einer kurzen Kündigungsfrist wieder trennen können. Laut § 622 Abs. 3 BGB darf sie höchstens sechs Monate dauern, die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen. Davon zu unterscheiden ist die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz, die auch ohne vereinbarte Probezeit gilt. In der Ausbildung gelten eigene Regeln: Dort dauert die Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate.
Wie lange darf eine Probezeit dauern?
Eine Probezeit darf im Arbeitsverhältnis höchstens sechs Monate dauern, wenn die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten soll.
Eine Probezeit entsteht nicht automatisch. Sie muss im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten von Anfang an die normalen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 BGB, also in der Regel vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Definition
- Probezeit
Ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Im Arbeitsverhältnis ist sie vor allem durch die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gekennzeichnet (§ 622 Abs. 3 BGB).
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Kürzere Probezeiten von drei oder vier Monaten sind ebenfalls zulässig. Wurde eine kürzere Dauer vereinbart, kann sie einvernehmlich bis zur Höchstgrenze verlängert werden. Länger als sechs Monate geht es mit der verkürzten Frist nicht. Manche Arbeitgeber vereinbaren deshalb, wenn sie nach sechs Monaten noch unsicher sind, einen Aufhebungsvertrag mit verlängerter Auslauffrist. Lass dich in einem solchen Fall beraten, bevor du unterschreibst.
Was gilt nach Tarifvertrag?
Tarifverträge können laut § 622 Abs. 4 BGB von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen, auch in der Probezeit. Gilt in deinem Betrieb ein Tarifvertrag, etwa im öffentlichen Dienst oder bei vielen Trägern der Wohlfahrtspflege, kann die Frist in der Probezeit kürzer oder anders geregelt sein. Prüfe deshalb, ob dein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist.
Wie funktioniert die Kündigung in der Probezeit?
In der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum Monatsende.
Die Kündigung muss laut § 623 BGB schriftlich erfolgen, mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail oder Nachricht per Messenger reicht nicht. Entscheidend ist, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf dann auch erst nach dem letzten Tag der Probezeit enden.
Ein Grund muss in der Probezeit meist nicht genannt werden. Trotzdem gibt es Grenzen:
- Mutterschutz: Das Kündigungsverbot für Schwangere gilt vom ersten Tag an, auch in der Probezeit.
- Betriebsrat: Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden.
- Diskriminierung: Eine Kündigung darf nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
- Treu und Glauben: Eine willkürliche oder sittenwidrige Kündigung ist auch ohne Kündigungsschutzgesetz angreifbar, in der Praxis aber schwer nachzuweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit?
Die Probezeit regelt die Kündigungsfrist, die Wartezeit regelt, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift.
Laut § 1 KSchG ist eine Kündigung erst dann auf ihre soziale Rechtfertigung überprüfbar, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Diese Wartezeit gilt immer, ganz gleich, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Außerdem muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte haben (§ 23 KSchG). In vielen kleinen Arzt- und Zahnarztpraxen greift das Kündigungsschutzgesetz deshalb gar nicht.
Wer also eine dreimonatige Probezeit hat, kann im vierten und fünften Monat zwar nur noch mit der normalen Frist gekündigt werden, ein Kündigungsgrund ist aber auch dann noch nicht erforderlich.
Welche Regeln gelten in Ausbildung, Umschulung und befristeten Verträgen?
In der Ausbildung, in einer Umschulung und im befristeten Arbeitsvertrag gelten teils eigene Regeln, die vom normalen Arbeitsverhältnis abweichen.
Die Regeln unterscheiden sich vor allem bei der Dauer der Probezeit und bei der Kündigungsfrist.
| Vertragsform | Dauer der Probezeit | Kündigung in der Probezeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Unbefristetes Arbeitsverhältnis | Höchstens sechs Monate, nur wenn vereinbart | Zwei Wochen Frist, zu jedem Tag | § 622 Abs. 3 BGB |
| Ausbildung nach BBiG | Mindestens ein, höchstens vier Monate | Jederzeit ohne Frist, schriftlich | §§ 20 und 22 BBiG |
| Umschulung | Hängt vom Umschulungs- oder Teilnahmevertrag ab | Laut Vertrag, bei geförderten Maßnahmen Folgen für Förderung prüfen | Umschulungs- oder Teilnahmevertrag |
| Befristetes Arbeitsverhältnis | Muss zur Befristungsdauer und Tätigkeit verhältnismäßig sein | Ordentliche Kündigung nur, wenn vereinbart | § 15 TzBfG, § 622 BGB |
Ausbildung
Ein Ausbildungsverhältnis beginnt laut § 20 BBiG immer mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Während dieser Zeit können beide Seiten nach § 22 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Frist kündigen, allerdings schriftlich. Das betrifft etwa die Ausbildung zur Zahnmedizinischen oder Medizinischen Fachangestellten. Für die Pflegeausbildung gilt das Pflegeberufegesetz: Nach § 20 PflBG beträgt die Probezeit dort sechs Monate, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt. Schau in deinen Ausbildungsvertrag.
Wie wichtig die ersten Monate sind, zeigen Zahlen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB): Laut BIBB (Pressemitteilung vom November 2023, Daten für 2022) wurden 155.325 duale Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst, die Lösungsquote lag bei 29,5 Prozent. Gut ein Drittel dieser Vertragslösungen erfolgte in der Probezeit. Eine Vertragslösung bedeutet dabei nicht immer einen Abbruch, oft folgt ein Wechsel des Betriebs oder des Berufs.
Umschulung
Bei einer Umschulung ist die Lage weniger einheitlich. Machst du eine betriebliche Umschulung, enthält der Umschulungsvertrag mit dem Betrieb meist eine Probezeit. Bei einer Umschulung beim Bildungsträger mit Bildungsgutschein schließt du einen Vertrag mit dem Träger, der eigene Regeln zur Kündigung enthalten kann. Bei berufsbegleitenden Modellen mit Praxistagen in einem Betrieb, wie es sie etwa für die Umschulung zur ZFA gibt (ein Beispiel ist die ZFA-Umschulung von Care-er, einem AZAV-zugelassenen Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung), lohnt sich der Blick in beide Verträge: den mit dem Träger und den mit der Praxis. Lies diese Regeln vor dem Start genau. Brichst du eine geförderte Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, kann das Folgen für dein Arbeitslosengeld haben. Sprich Schwierigkeiten deshalb früh mit dem Träger und deiner Ansprechperson bei Agentur oder Jobcenter an.
Befristeter Vertrag
Seit August 2022 verlangt § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit steht. Bei einem Vertrag über sechs Monate wäre eine sechsmonatige Probezeit also kaum zulässig. Außerdem kann ein befristeter Vertrag nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn das im Vertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Wie überstehst du die Probezeit als Quereinsteiger gut?
Als Quereinsteiger überstehst du die Probezeit am besten, wenn du Erwartungen früh klärst, Rückmeldungen aktiv einholst und offen sagst, wo du noch Unterstützung brauchst.
Wer aus einem fachfremden Beruf kommt, braucht mehr Einarbeitung als jemand mit passender Ausbildung. Das wissen auch die meisten Arbeitgeber, die Quereinsteigende einstellen. Wichtig ist, dass beide Seiten dieselbe Vorstellung davon haben, was du nach drei und nach sechs Monaten können solltest.
- Einarbeitungsplan erfragen. Frag in der ersten Woche, ob es einen Einarbeitungsplan gibt und wer deine feste Ansprechperson ist. Gibt es keinen, notiere selbst die wichtigsten Abläufe und Aufgaben.
- Ziele klären. Vereinbare, was du bis zum Ende der Probezeit sicher beherrschen sollst, etwa Abläufe am Empfang, Hygieneregeln oder Dokumentation.
- Feedbackgespräch vereinbaren. Bitte nach etwa der Hälfte der Probezeit um ein Gespräch. So erfährst du rechtzeitig, wo du nachbessern kannst.
- Fragen sammeln. Notiere Fragen im Laufe des Tages und kläre sie gebündelt, statt Abläufe zu raten. Gerade bei Hygiene und Datenschutz zählt Sorgfalt mehr als Tempo.
- Fortschritte dokumentieren. Halte fest, was du gelernt und übernommen hast. Das hilft im Feedbackgespräch und später beim Zwischenzeugnis.
- Grenzen ansprechen. Wenn dich Arbeitszeiten oder Aufgaben überfordern, sprich das früh an. Eine gemeinsame Lösung ist leichter, solange noch niemand enttäuscht ist.
Wer in der Probezeit früh nach Rückmeldung fragt, zeigt genau das, was Arbeitgeber bei Quereinsteigenden suchen: Lernbereitschaft und Verlässlichkeit.
Wie du Zeugnisse aus deinem bisherigen Beruf für die Bewerbung nutzt, erklärt unser Ratgeber zum Arbeitszeugnis.
Wo du passende Angebote findest
Stellen findest du in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, zugelassene Weiterbildungen und Umschulungen in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur. Bei Fragen zu deinem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag helfen Gewerkschaften, die Ausbildungsberatung der Kammern und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Daneben gibt es spezialisierte Plattformen, zum Beispiel Specialist Match, eine Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus, mit Einstiegswegen und einer Stellenbörse. Wer vor dem Jobeinstieg eine kurze geförderte Qualifizierung machen möchte, findet in der Weiterbildungssuche Kurse etwa zur Betreuungskraft oder zur Schulbegleitung, ein Beispiel ist der Kurs zur Betreuungskraft bei Care-er.
Fazit
Die Probezeit dauert im Arbeitsverhältnis höchstens sechs Monate und ermöglicht eine Kündigung mit zwei Wochen Frist; den allgemeinen Kündigungsschutz gibt es erst nach sechs Monaten und nur in größeren Betrieben. In Ausbildung, Umschulung und befristeten Verträgen gelten eigene Regeln, die du im Vertrag nachlesen solltest. Als Quereinsteiger hilft dir vor allem eins: Erwartungen früh klären und regelmäßig um Rückmeldung bitten.
Häufige Fragen
Wie lange darf eine Probezeit höchstens dauern?
Im Arbeitsverhältnis höchstens sechs Monate, wenn die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten soll. In der Ausbildung nach BBiG sind es mindestens ein und höchstens vier Monate.
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
In der Regel nicht, weil der allgemeine Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten noch nicht greift. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen, und besondere Schutzregeln, etwa im Mutterschutz, gelten trotzdem.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Über sechs Monate hinaus nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist. Wurde zunächst eine kürzere Probezeit vereinbart, kann sie einvernehmlich bis zur Grenze von sechs Monaten verlängert werden.
Gibt es in einer Umschulung eine Probezeit?
Das hängt vom Vertrag ab. Bei einer betrieblichen Umschulung oder einer Maßnahme beim Bildungsträger regelt der jeweilige Umschulungs- oder Teilnahmevertrag, ob und wie lange eine Probezeit gilt.
Wie lange dauert die Probezeit in der Pflegeausbildung?
Nach § 20 Pflegeberufegesetz beträgt die Probezeit in der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sechs Monate, sofern ein Tarifvertrag keine andere Dauer vorsieht. In Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, etwa zur ZFA oder MFA, sind es dagegen ein bis vier Monate.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- Kündigungsschutzgesetz, § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- Berufsbildungsgesetz, § 20 Probezeit
- Berufsbildungsgesetz, § 22 Kündigung
- Pflegeberufegesetz, § 20 Probezeit
- Vertragslösungsquote in der dualen Berufsausbildung auf neuem Höchststand (Pressemitteilung, 9. November 2023)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 623 Schriftform der Kündigung
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