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Gehalt als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI

Betreuungskräfte in Pflegeheimen fallen unter den Pflegemindestlohn und unter die Tarifpflicht für zugelassene Pflegeeinrichtungen. Weil viele in Teilzeit arbeiten, hängt das Monatseinkommen stark von den Stunden ab. Dieser Ratgeber erklärt die Lohnregeln, ordnet die offiziellen Zahlen ein und zeigt, worauf du beim Vertrag achten solltest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung gilt für alle Beschäftigten in Pflegebetrieben, also auch für Betreuungskräfte; ohne Pflegeausbildung beträgt das Mindestentgelt seit 1. Juli 2026 16,52 Euro pro Stunde.
  • Zugelassene Pflegeeinrichtungen müssen Beschäftigte, die Pflege oder Betreuung leisten, nach § 72 SGB XI auf Tarifniveau bezahlen.
  • Laut Entgeltatlas (Datenstand 2025) liegt der Median der Berufsgattung Haus- und Familienpflege, Helfertätigkeiten, bei 3.203 Euro in Vollzeit; das ist ein breiter Gruppenwert.
  • Viele Betreuungskräfte arbeiten in Teilzeit, deshalb liegt das Monatseinkommen oft deutlich unter dem Vollzeitwert.
  • Die Pflegekassen finanzieren laut Bundesgesundheitsministerium eine Vollzeitstelle je 20 Pflegebedürftige für zusätzliche Betreuung.

Als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI verdienst du in einem Pflegeheim seit dem 1. Juli 2026 mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, denn der Pflegemindestlohn gilt für alle Beschäftigten in Pflegebetrieben und damit auch für die Betreuung. Zugelassene Pflegeeinrichtungen müssen Betreuungspersonal außerdem auf Tarifniveau bezahlen, viele zahlen daher mehr. Weil Betreuungskräfte häufig in Teilzeit arbeiten, entscheidet vor allem die Stundenzahl über dein Monatseinkommen.

Was verdient eine Betreuungskraft?

Eine Betreuungskraft verdient in Pflegeeinrichtungen mindestens den Pflegemindestlohn von 16,52 Euro pro Stunde und häufig einen Tariflohn darüber; bei 40 Wochenstunden entspricht der Mindestlohn rechnerisch rund 2.860 Euro brutto im Monat.

Definition

Zusätzliche Betreuungskraft (§ 43b SGB XI)

Fachlich qualifizierte Kraft in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Pflegebedürftige im Alltag begleitet und aktiviert, etwa beim Lesen, Basteln, Spazierengehen oder bei kulturellen Angeboten. Betreuungskräfte übernehmen keine regelmäßige Pflege und keine Hauswirtschaft. Die Qualifizierung regeln die Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI.

Für eine offizielle Vergleichszahl bietet der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit einen Wert an. Laut Entgeltatlas (Datenstand 2025) liegt der Median der Berufsgattung Haus- und Familienpflege, Helfer- und Anlerntätigkeiten, zu der Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter zählen, bei 3.203 Euro brutto im Monat. Das untere Quartil liegt bei 2.675 Euro, das obere bei 3.860 Euro.

Gilt der Pflegemindestlohn für Betreuungskräfte?

Ja, der Pflegemindestlohn gilt für Betreuungskräfte, wenn sie in einem Pflegebetrieb angestellt sind, also in einem Pflegeheim, einer Tagespflege, einem ambulanten Pflegedienst oder einem Betreuungsdienst.

Die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV) formuliert das sehr weit:

Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben.

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 3 nur bestimmte Bereiche wie Verwaltung, Haustechnik, Küche, Hauswirtschaft, Reinigung, Empfang, Wäscherei und Logistik. Die Betreuung gehört nicht dazu. Selbst Beschäftigte aus diesen Bereichen fallen unter die Verordnung, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend oder betreuend mit Pflegebedürftigen arbeiten.

Welche Stufe gilt für dich?

Für die meisten Betreuungskräfte gilt die erste Stufe von 16,52 Euro, ab 1. Juli 2027 16,95 Euro. Die mittlere Stufe von 17,80 Euro setzt nach § 2 eine mindestens einjährige Pflegeausbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraus. Die Qualifizierung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien zählt nicht dazu. Hinzu kommen nach § 4 der Verordnung neun Tage Mehrurlaub im Jahr bei einer Fünftagewoche, in Teilzeit anteilig.

Und in Privathaushalten?

Arbeitest du direkt bei einer Familie als Alltagsbegleitung, gilt der Pflegemindestlohn nicht, weil ein Privathaushalt kein Pflegebetrieb ist. Dann greift der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde.

Wo verdienen Betreuungskräfte wie viel?

Wie viel du verdienst, hängt vom Arbeitgeber ab: In zugelassenen Pflegeeinrichtungen gelten Pflegemindestlohn und Tarifpflicht, in Privathaushalten nur der gesetzliche Mindestlohn.

Vergleich: Arbeitgeber von Betreuungskräften und die geltenden Lohnregeln
ArbeitgeberLohnuntergrenze ab Juli 2026Tarifpflicht nach § 72 SGB XITypischer Umfang
Stationäres Pflegeheim16,52 Euro (Pflegemindestlohn)jaTeilzeit verbreitet, auch Wochenenden
Tagespflege16,52 Euro (Pflegemindestlohn)jaTagdienste an Werktagen
Ambulanter Dienst oder Betreuungsdienst16,52 Euro (Pflegemindestlohn)ja, bei VersorgungsvertragEinsätze bei Pflegebedürftigen zu Hause
Privathaushalt13,90 Euro (gesetzlicher Mindestlohn)neinstark unterschiedlich

Die Tarifpflicht folgt aus § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI. Sie gilt ausdrücklich für Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen. Finanziert werden die Stellen für zusätzliche Betreuung laut Bundesgesundheitsministerium über einen Zuschlag der Pflegekassen: je 20 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner eine zusätzliche Vollzeitkraft.

Für dich bedeutet das zweierlei. Erstens sind die Stellen in Pflegeheimen verlässlich finanziert, weil die Kosten nicht aus dem Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner bezahlt werden. Zweitens bestimmt die Einrichtung, wie sie die Stellenanteile verteilt: als wenige Vollzeitstellen oder als mehrere Teilzeitstellen. Welcher Tarif dann gilt, steht in deinem Arbeitsvertrag. Bei kirchlichen Trägern sind das häufig kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, bei kommunalen Trägern der TVöD, bei privaten Trägern oft Haustarife oder das regional übliche Entgeltniveau nach § 72 Abs. 3b SGB XI.

Wie viel bleibt in Teilzeit übrig?

In Teilzeit verdienst du anteilig weniger, bei 20 Wochenstunden zum Pflegemindestlohn rechnerisch rund 1.430 Euro brutto im Monat.

Teilzeit ist in der Betreuung verbreitet: Betreuungsangebote finden vor allem tagsüber statt, und Einrichtungen können die finanzierten Stellenanteile auf mehrere Personen verteilen.

Für dein Einkommen ist das entscheidend. Ein Rechenbeispiel mit dem Pflegemindestlohn von 16,52 Euro und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat:

Übersicht: Bruttomonatslohn nach Wochenstunden beim Pflegemindestlohn (Rechenbeispiel, gerundet)
WochenstundenBruttomonatslohn
20 Stundenrund 1.430 Euro
30 Stundenrund 2.150 Euro
40 Stundenrund 2.860 Euro

Nach Tarif kann der Betrag höher liegen. Mehr zur Arbeit selbst findest du im Ratgeber zu den Aufgaben einer Betreuungskraft.

  1. Arbeitgeber einordnen. Kläre, ob du in einem Pflegebetrieb oder in einem Privathaushalt arbeitest. Davon hängt die Lohnuntergrenze ab.
  2. Tarif erfragen. Frag im Vorstellungsgespräch, nach welchem Tarifvertrag oder welcher kirchlichen Regelung die Einrichtung bezahlt und in welche Gruppe du kommst.
  3. Stunden verhandeln. Wenn du mehr verdienen willst, sind zusätzliche Wochenstunden oft der direkteste Hebel.
  4. Zuschläge prüfen. Wochenend- und Feiertagsdienste werden je nach Tarif mit Zuschlägen vergütet.
  5. Fortbildung einplanen. Die jährliche 16-stündige Fortbildung ist Pflicht. Frag, ob sie als Arbeitszeit gilt und wer die Kosten trägt.

Verdienst du als Betreuungskraft weniger als in der Pflege?

Als Betreuungskraft liegst du beim Mindestlohn auf derselben Stufe wie Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung, aber unter qualifizierten Pflegehilfskräften und Pflegefachkräften.

Der Unterschied entsteht durch die Qualifikation, nicht durch die Art der Einrichtung. Die Betreuungskräfte-Richtlinien verlangen eine Qualifizierung aus Orientierungspraktikum, Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs; das ist deutlich kürzer als eine Pflegeausbildung. Dafür übernimmst du keine Grundpflege und arbeitest meist zu planbaren Tageszeiten.

Vergleich: Betreuungskraft, Pflegehilfskraft und Pflegefachkraft beim Lohn
TätigkeitQualifikationMindestlohn ab 1. Juli 2026Entgeltatlas-Median der Berufsgattung (Vollzeit)
Betreuungskraft nach § 43b SGB XIQualifizierung nach Betreuungskräfte-Richtlinien16,52 Euro3.203 Euro (Haus- und Familienpflege, Helfertätigkeiten)
Pflegehilfskraft mit einjähriger Ausbildunglandesrechtliche Helferausbildung17,80 Euro3.335 Euro (Altenpflege, Helfertätigkeiten)
Pflegefachkraftdreijährige Ausbildung nach PflBG21,03 Euro4.587 Euro (Gesundheits- und Krankenpflege, fachlich)

Die Medianwerte stammen aus verschiedenen, unterschiedlich zugeschnittenen Berufsgattungen. Sie zeigen eine Richtung, sind aber kein Maßstab für dein persönliches Gehalt und keine Zusage für eine bestimmte Erhöhung nach einer Weiterbildung. Einen ausführlichen Vergleich der beiden Einstiegswege bietet der Ratgeber Betreuungskraft oder Pflegehelfer.

Wo du passende Angebote findest

Qualifizierungen zur Betreuungskraft nach den Richtlinien findest du in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit, oft förderbar mit Bildungsgutschein. Stellen bieten Pflegeheime und Tagespflegen in deiner Region, die Jobbörse der Bundesagentur und die Berufsberatung.

Ein Beispiel für einen Kurs ist Care-er, ein AZAV-zugelassener Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung: Die Qualifizierung zur Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI dauert 14 Wochen in Vollzeit mit 600 Unterrichtseinheiten und 80 Stunden Praktikum, setzt Deutsch auf B1-Niveau und ein 40-stündiges Orientierungspraktikum voraus und endet mit einem IHK-Zertifikat. Stellen nach dem Kurs findest du etwa bei Specialist Match, einer Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus, im Bereich Pflege und Betreuung. Ob eine Förderung für dich infrage kommt, kannst du vorab zum Beispiel mit dem Förder-Check von Care-er einschätzen; verbindlich entscheidet die Agentur für Arbeit.

Fazit

Betreuungskräfte in Pflegeheimen sind beim Lohn besser abgesichert, als viele denken: Pflegemindestlohn und Tarifpflicht gelten auch für sie. Wie viel am Monatsende übrig bleibt, hängt aber vor allem von den Wochenstunden und vom Tarif der Einrichtung ab. Kläre beides vor der Unterschrift und nutze den Entgeltatlas nur als grobe Orientierung.

Häufige Fragen

Wie viel verdient eine Betreuungskraft pro Stunde?

In Pflegeheimen, Tagespflegen und ambulanten Diensten gilt seit 1. Juli 2026 mindestens der Pflegemindestlohn von 16,52 Euro pro Stunde. Viele Einrichtungen zahlen nach Tarif mehr, weil zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI auch Betreuungspersonal auf Tarifniveau bezahlen müssen.

Gilt der Pflegemindestlohn für Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI?

Ja, wenn du in einem Pflegebetrieb angestellt bist. Die 7. PflegeArbbV gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, ausgenommen sind nur Bereiche wie Verwaltung, Küche oder Reinigung. Die Betreuung gehört nicht zu diesen Ausnahmen.

Was verdient eine Betreuungskraft im Monat?

Das hängt vor allem von den Stunden ab. Bei 30 Wochenstunden und 16,52 Euro ergibt sich rechnerisch ein Bruttomonatslohn von rund 2.150 Euro, bei 40 Stunden rund 2.860 Euro. Laut Entgeltatlas liegt der Median der breiten Berufsgattung Haus- und Familienpflege, Helfertätigkeiten, bei 3.203 Euro in Vollzeit.

Bekommt eine Betreuungskraft den Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte?

In der Regel nicht. Die mittlere Stufe von 17,80 Euro setzt eine mindestens einjährige Pflegeausbildung und eine entsprechende pflegerische Tätigkeit voraus. Die Qualifizierung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien ist keine solche Pflegeausbildung.

Wo kann ich mich zur Betreuungskraft qualifizieren?

Die Qualifizierung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien bieten viele zugelassene Bildungsträger an, oft förderbar mit Bildungsgutschein; du findest sie in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit. Ein Beispiel ist der Live-Online-Kurs von Care-er.

Quellen

  1. Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, § 1 GeltungsbereichBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, § 2 MindestentgeltBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  3. SGB XI, § 72 Zulassung zur Pflege durch VersorgungsvertragBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Entgeltatlas: Betreuungskraft / Alltagsbegleiter/in (Datenstand 2025)Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 5. Oktober 2026
  5. Zusätzliche BetreuungskräfteBundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. Oktober 2026
  6. Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 5. Oktober 2026

Über die Redaktion dieses Artikels

Geschrieben von

Lena Hartmann

Redakteurin · Gesundheitsberufe, Arzt- und Zahnarztpraxen, Quereinstieg

Lena Hartmann schreibt bei Karriere in Pflege & Gesundheit über Berufe im Gesundheitswesen und über Wege in die Arbeit in Arzt- und Zahnarztpraxen.

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