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Schulbegleitung in den Ferien und bei Krankheit des Kindes: Was gilt beim Gehalt?

In den Schulferien und wenn das begleitete Kind krank ist, fällt in der Schulbegleitung Arbeit weg. Ob dein Gehalt trotzdem weiterläuft, hängt vom Vertragsmodell deines Trägers ab. Dieser Ratgeber erklärt die üblichen Modelle, die Rechtslage beim Annahmeverzug und die Fragen, die du vor der Unterschrift klären solltest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wie Ferien und Ausfalltage bezahlt werden, regelt dein Arbeitsvertrag; die Modelle unterscheiden sich stark von Träger zu Träger.
  • Verbreitet sind Jahresarbeitszeitkonten, die Ferienwochen über Plusstunden und Urlaub ausgleichen.
  • Bietet dir der Arbeitgeber keine Arbeit an, obwohl du arbeiten kannst, gilt grundsätzlich § 615 BGB: Das Gehalt läuft weiter.
  • Finanziert wird Schulbegleitung über die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII, meist bewilligt für Schulzeiten.
  • Kurzarbeit kommt für Ferien in der Regel nicht infrage, weil ein saisonbedingter Ausfall nach § 96 SGB III als vermeidbar gilt.

In der Schulbegleitung fällt in den Ferien und an Tagen, an denen das begleitete Kind krank ist, die eigentliche Arbeit weg. Ob dein Gehalt dann weiterläuft, steht nicht in einem Gesetz für Schulbegleitung, sondern in deinem Arbeitsvertrag. Dieser Ratgeber erklärt die üblichen Modelle und was rechtlich gilt.

Kurz gesagt: Mit einem unbefristeten Vertrag und Jahresarbeitszeitkonto bekommst du in der Regel auch in den Ferien gleichmäßig Gehalt. Bei Verträgen, die nur für die Schulzeit gelten, oder bei reiner Stundenvergütung kann Einkommen wegfallen. Wenn das Kind krank ist und du arbeitsbereit bist, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko des Ausfalls.

Warum sind Ferien in der Schulbegleitung ein Thema?

Ferien sind ein Thema, weil die Schulbegleitung meist nur für die Zeit bewilligt und bezahlt wird, in der das Kind tatsächlich die Schule besucht.

Definition

Schulbegleitung (auch Integrationsassistenz)

Individuelle Unterstützung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung im Schulalltag, damit es am Unterricht teilnehmen kann. Sie wird als Leistung der Eingliederungshilfe finanziert: nach § 112 SGB IX vor allem bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung, nach § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung.

Den Antrag stellen die Eltern beim Träger der Eingliederungshilfe oder beim Jugendamt. Bewilligt wird häufig für ein Schuljahr und für eine bestimmte Stundenzahl pro Woche. Der Träger, bei dem du angestellt bist, rechnet die geleisteten Stunden mit dem Kostenträger ab. Fallen Stunden aus, weil Ferien sind oder das Kind krank ist, bekommt der Träger dafür je nach Vereinbarung mit dem Kostenträger oft kein Geld. Dieses Finanzierungsrisiko ist der Grund, warum Träger sehr unterschiedliche Vertragsmodelle nutzen.

Die Nachfrage wächst deutlich. Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung vom 9. September 2026) gab es 2024 rund 174.000 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit seelischer Behinderung, unter die auch Schulbegleitungen fallen. 2014 waren es noch 80.800.

Welche Vertragsmodelle gibt es in der Schulbegleitung?

In der Schulbegleitung sind vor allem fünf Modelle verbreitet, die sich darin unterscheiden, wer das Risiko von Ferien und Ausfalltagen trägt. Welches Modell dein Träger nutzt, ist sehr unterschiedlich; die Tabelle zeigt typische Ausprägungen, keine festen Regeln.

Vergleich: Vertragsmodelle in der Schulbegleitung
VertragsmodellGehalt in den FerienWenn das Kind krank istRisiko für dich
Unbefristet mit Jahresarbeitszeitkontoläuft gleichmäßig weiter, Ferien über Plusstunden und UrlaubStunden laufen weiter, oft andere Einsätzegering, wenn das Konto sauber geführt wird
Unbefristet mit fester Wochenstundenzahlläuft weiter, Urlaub wird in die Ferien gelegtVergütung läuft, Einsatz in Vertretung möglichgering
Befristet auf das SchuljahrVertrag kann vor den Sommerferien endenVergütung während der Laufzeit nach Vertraghoch, Lücke im Sommer möglich
Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfGnur vereinbarte Mindeststunden werden bezahltAusfall kann Einkommen mindernmittel bis hoch
Geringfügige Beschäftigung mit Stundenvergütungoft kein oder wenig Einkommenhäufig keine Vergütung ausgefallener Stundenhoch, auch hier gelten § 615 BGB und § 12 TzBfG

Jahresarbeitszeitkonto

Beim Jahresarbeitszeitkonto arbeitest du in den Schulwochen mehr als deine vertragliche Durchschnittszeit und baust die Plusstunden in den Ferien ab, ergänzt um deinen Urlaub. Dein Gehalt bleibt jeden Monat gleich. Achte darauf, dass du regelmäßig einen Kontoauszug bekommst und dass geregelt ist, was mit Plus- oder Minusstunden passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Befristete Verträge

Manche Träger befristen Verträge auf das Schuljahr, weil die Bewilligung ebenfalls befristet ist. Endet der Vertrag vor den Sommerferien, musst du dich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Frag beim Träger nach, ob für das neue Schuljahr eine Anschlussbewilligung erwartet wird.

Arbeit auf Abruf und Stundenvergütung

Bei Arbeit auf Abruf muss der Vertrag nach § 12 TzBfG eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt sie, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber darf bei einer vereinbarten Mindestarbeitszeit nur bis zu 25 Prozent zusätzlich abrufen. Ganz ohne Vergütung lässt sich ein Ausfall also auch bei diesem Modell nicht immer auf dich abwälzen.

Was gilt, wenn das Kind krank ist oder der Unterricht ausfällt?

Wenn das Kind krank ist oder der Unterricht ausfällt und du arbeitsbereit bist, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko. Das ergibt sich aus § 615 BGB:

„„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.““

Quelle: § 615 Satz 3 BGB

Satz 1 bestimmt, dass du die vereinbarte Vergütung verlangen kannst, ohne die Arbeit nachholen zu müssen. Satz 2 schränkt ein: Anrechnen lassen musst du dir, was du durch den Ausfall sparst oder anderweitig verdienst oder böswillig zu verdienen unterlässt.

In der Praxis bedeutet das:

  • Andere Aufgaben. Dein Arbeitgeber kann dich im Rahmen seines Weisungsrechts anders einsetzen, etwa als Vertretung bei einem anderen Kind, in der Ferienbetreuung oder für Fortbildungen.
  • Vertragsklauseln. Viele Verträge regeln Ausfalltage ausdrücklich, etwa über das Arbeitszeitkonto. Ob eine Klausel wirksam ist, die das Ausfallrisiko vollständig auf dich verlagert, ist eine Frage des Einzelfalls. Lass dich im Zweifel von einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten.
  • Längere Ausfälle. Ist das Kind länger krank, im Krankenhaus oder wechselt es die Schule, kann die Bewilligung enden. Dann stellt sich die Frage, ob der Träger dich anders einsetzt oder das Arbeitsverhältnis anpasst.

Je nach Anlass des Ausfalls greifen unterschiedliche Regeln. Die Übersicht fasst die typischen Situationen zusammen; im Einzelfall entscheidet dein Vertrag.

Übersicht: Wer trägt das Risiko bei welchem Ausfall?
SituationWas grundsätzlich giltRechtsgrundlageWas du tun solltest
SchulferienRegelung über Vertrag, Arbeitszeitkonto oder UrlaubArbeitsvertrag, § 7 BUrlGFerienregel vor Unterschrift klären
Kind krank, du bist arbeitsbereitArbeitgeber trägt das Ausfallrisiko§ 615 BGBArbeit anbieten, Tage notieren
Unterricht fällt aus, Klassenfahrt ohne dichArbeitgeber kann dich anders einsetzen§ 615 BGB, WeisungsrechtAlternativen Einsatz annehmen
Du bist selbst krankEntgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen§ 3 EntgFGKrankmeldung rechtzeitig abgeben
Bewilligung endetVertrag kann enden oder angepasst werdenArbeitsvertrag, § 38 SGB IIIFrüh arbeitsuchend melden

Warum kommt Kurzarbeit in den Ferien nicht infrage?

Kurzarbeit kommt für Ferien in der Regel nicht infrage, weil Kurzarbeitergeld einen unvermeidbaren, vorübergehenden Arbeitsausfall voraussetzt. Nach § 96 Abs. 4 SGB III gilt ein Ausfall als vermeidbar, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Schulferien sind lange vorher bekannt und gehören zum normalen Ablauf der Schulbegleitung.

Was solltest du vor der Unterschrift klären?

Vor der Unterschrift solltest du klären, wie dein Träger Ferien, Ausfalltage und das Ende der Bewilligung regelt.

  1. Vertragsmodell erfragen. Frag direkt, ob es ein Jahresarbeitszeitkonto gibt, ob der Vertrag befristet ist und wie die Ferien bezahlt werden.
  2. Ausfallregel lesen. Prüfe, was im Vertrag für Krankheitstage des Kindes, Klassenfahrten und Unterrichtsausfall steht.
  3. Urlaub planen. Der Arbeitgeber muss bei der Urlaubsplanung nach § 7 BUrlG deine Wünsche berücksichtigen, in der Schulbegleitung liegt der Urlaub aus betrieblichen Gründen aber in der Regel in den Ferien.
  4. Monatsgehalt prüfen. Rechne nach, was du im Jahresdurchschnitt verdienst, nicht nur in einem Schulmonat.
  5. Tarif erfragen. Manche Träger wenden einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien an, die Arbeitszeit und Vergütung regeln. Frag danach.
  6. Unterlagen bereithalten. Für den Start brauchst du meist ein erweitertes Führungszeugnis. Beantrage es rechtzeitig.

Wo du passende Angebote findest

Stellen in der Schulbegleitung findest du in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, bei Wohlfahrtsverbänden, freien Trägern der Jugend- und Eingliederungshilfe und teils direkt bei Schulträgern. Einen Überblick über Aufgaben und Einstieg gibt unser Ratgeber zum Quereinstieg in die Schulbegleitung.

Wer sich vorab qualifizieren will, findet zugelassene Kurse in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur, zum Beispiel bei Care-er, einem AZAV-zugelassenen Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung. Der Kurs Schulbegleiter:in / Integrationsassistenz umfasst 600 Unterrichtseinheiten in 12 Wochen und ersetzt keine Erzieherausbildung. Stellenangebote zeigt etwa Specialist Match, eine Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus, auf der Seite Schulbegleitung. Frag bei jedem Angebot nach dem Vertragsmodell für die Ferien.

Fazit

Ob du als Schulbegleiterin oder Schulbegleiter in den Ferien und bei Krankheit des Kindes Gehalt bekommst, entscheidet dein Vertrag. Unbefristete Verträge mit Jahresarbeitszeitkonto bieten die meiste Sicherheit, befristete Verträge und reine Stundenvergütung das größte Risiko. Bist du arbeitsbereit und wirst nicht eingesetzt, gilt grundsätzlich § 615 BGB. Kläre das Modell vor der Unterschrift und dokumentiere Ausfalltage.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Schulbegleiterin in den Sommerferien Gehalt?

Das hängt vom Vertrag ab. Bei einem unbefristeten Vertrag mit Jahresarbeitszeitkonto läuft das Gehalt in der Regel gleichmäßig weiter, weil du in den Ferien Plusstunden und Urlaub abbaust. Bei einem Vertrag, der nur auf die Schulzeit befristet ist, oder bei reiner Stundenvergütung kann das Einkommen in den Ferien entfallen.

Was passiert mit meinem Gehalt, wenn das begleitete Kind krank ist?

Bietest du deine Arbeit an und der Arbeitgeber setzt dich nicht ein, hast du nach § 615 BGB grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitgeber kann dir aber andere zumutbare Aufgaben zuweisen, etwa eine Vertretung. Viele Träger regeln solche Ausfalltage im Arbeitsvertrag, deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Klauseln.

Darf mein Träger mich in den Ferien in Kurzarbeit schicken?

In der Regel nicht. Nach § 96 SGB III gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist, als vermeidbar. Schulferien sind vorhersehbar, deshalb kommt Kurzarbeitergeld dafür normalerweise nicht in Betracht.

Was muss ich tun, wenn mein Vertrag zu den Sommerferien endet?

Du musst dich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfährst du später vom Ende, gilt eine Frist von drei Tagen. Frag außerdem früh beim Träger nach, ob es eine Anschlussbewilligung für das neue Schuljahr gibt.

Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich selbst krank bin?

Ja. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen dein Gehalt weiter. Das gilt unabhängig davon, ob das begleitete Kind in dieser Zeit zur Schule geht.

Quellen

  1. BGB, § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei BetriebsrisikoBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. SGB IX, § 112 Leistungen zur Teilhabe an BildungBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  3. SGB VIII, § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer BehinderungBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 12 Arbeit auf AbrufBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  5. SGB III, § 96 Erheblicher ArbeitsausfallBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  6. Schulbegleitung und Co.: Zahl der Eingliederungshilfen für junge Menschen mit seelischer Behinderung binnen zehn Jahren mehr als verdoppeltStatistisches Bundesamt, abgerufen am 5. Oktober 2026
  7. Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026

Über die Redaktion dieses Artikels

Geschrieben von

Lena Hartmann

Redakteurin · Gesundheitsberufe, Arzt- und Zahnarztpraxen, Quereinstieg

Lena Hartmann schreibt bei Karriere in Pflege & Gesundheit über Berufe im Gesundheitswesen und über Wege in die Arbeit in Arzt- und Zahnarztpraxen.

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