Das Wichtigste in Kürze
- Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sollen pflegebedürftige Menschen betreuen und aktivieren; laut Richtlinien sind sie keine Pflegekräfte.
- Sie dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflege oder Hauswirtschaft eingebunden werden.
- Behandlungspflege, etwa Medikamente oder Verbandswechsel, bleibt ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten.
- Erlaubt sind unaufschiebbare Hilfen während eines Betreuungsangebots, wenn keine Pflegekraft rechtzeitig verfügbar ist.
- Laut Bundesministerium für Gesundheit arbeiteten im Dezember 2023 rund 52.000 zusätzliche Betreuungskräfte in Deutschland.
Eine Betreuungskraft darf pflegebedürftige Menschen begleiten, beschäftigen und aktivieren, etwa mit Gesprächen, Spaziergängen, Musik, Basteln oder Gruppenangeboten. Grundpflege und Hauswirtschaft darf sie nach den Betreuungskräfte-Richtlinien weder regelmäßig noch planmäßig übernehmen, Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel nie. Erlaubt sind nur Hilfen, die während eines Angebots unaufschiebbar sind, wenn gerade keine Pflegekraft greifbar ist.
Welche Aufgaben hat eine Betreuungskraft?
Eine Betreuungskraft hat die Aufgabe, pflegebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen zu betreuen, zu aktivieren und ihnen mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Grundlage ist § 43b SGB XI: Pflegebedürftige in Pflegeheimen, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Pflege hinausgeht. Was das konkret heißt, regeln die Richtlinien, die der GKV-Spitzenverband nach § 53b SGB XI beschlossen hat, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2022. Laut § 2 der Richtlinien sind Betreuungskräfte ausdrücklich „keine Pflegekräfte".
Die Richtlinien nennen als Beispiele unter anderem:
- Malen, Basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeit
- Haustiere füttern und pflegen, Kochen und Backen
- Erinnerungsalben anfertigen, Fotoalben anschauen
- Musik hören, musizieren, singen, Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge, Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Besuch von Kultur- und Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen
- Lesen und Vorlesen
Dazu kommt das, was sich schwer planen lässt: für Gespräche über Alltägliches und Sorgen da sein, Ängste nehmen, Sicherheit und Orientierung geben. Die Angebote sollen sich an Biografie, Wünschen und Fähigkeiten der Menschen orientieren. Gruppenangebote gelten als das geeignete Mittel gegen soziale Isolation; wer bettlägerig ist, braucht oft Einzelbetreuung.
Was darf eine Betreuungskraft nicht?
Eine Betreuungskraft darf nicht regelmäßig oder planmäßig in Körperpflege und Hauswirtschaft eingesetzt werden und keine Behandlungspflege übernehmen.
Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden.
Definition
- Behandlungspflege
Medizinische Pflegemaßnahmen, die eine ärztliche Behandlung unterstützen, zum Beispiel Medikamente richten und verabreichen, Blutzucker messen, Insulin spritzen oder Wunden versorgen. Davon unterschieden wird die Grundpflege, also körperbezogene Hilfen bei Waschen, Anziehen, Essen, Ausscheidung und Bewegung.
Die Grenze zwischen den drei Bereichen zeigt der folgende Vergleich.
| Bereich | Typische Tätigkeiten | Wer ist zuständig? | Darf die Betreuungskraft das? |
|---|---|---|---|
| Betreuung und Aktivierung | Gespräche, Vorlesen, Spiele, Spaziergänge, Gruppenangebote | Betreuungskraft in Absprache mit dem Pflegeteam | ja, das ist ihre Kernaufgabe |
| Grundpflege (körperbezogene Pflege) | Waschen, Anziehen, Lagern, Toilettengang, Essen anreichen | Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte | nicht regelmäßig oder planmäßig, nur unaufschiebbare Hilfen |
| Hauswirtschaft | Reinigen, Wäsche, Mahlzeiten für die Einrichtung zubereiten | Hauswirtschaftspersonal | nicht regelmäßig oder planmäßig |
| Behandlungspflege | Medikamente, Injektionen, Verbandswechsel, Blutzucker messen | dafür qualifizierte Pflegekräfte | nein, ausschließlich Pflegekräften vorbehalten |
Wichtig ist der Unterschied zwischen Aktivierung und Versorgung. Gemeinsam Kuchen backen ist ein Betreuungsangebot. Das tägliche Zubereiten der Mahlzeiten für den Wohnbereich ist Hauswirtschaft. Mit einem Bewohner Bewegungsübungen machen ist Aktivierung, ihn ins Bett zu transferieren ist Pflege.
Was ist erlaubt, wenn es schnell gehen muss?
Erlaubt sind Hilfen, die während eines Betreuungsangebots unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Gemeint sind nach dem Wortlaut der Richtlinien Ausnahmesituationen während deiner eigenen Tätigkeit, etwa wenn jemand beim Spaziergang dringend Hilfe braucht und keine Pflegekraft in der Nähe ist. Aus der Ausnahme darf keine Routine werden. Für Notfälle lernst du in der Qualifizierung Erste Hilfe und das richtige Verhalten im Notfall.
Wo arbeiten Betreuungskräfte?
Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI arbeiten in stationären Pflegeeinrichtungen, also in Pflegeheimen, in der Kurzzeitpflege sowie in der Tages- und Nachtpflege.
So steht es in der Präambel der Richtlinien. Für Einsätze bei Pflegebedürftigen zu Hause gelten andere Regeln: Dort arbeiten zum Beispiel Helferinnen und Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, deren Anforderungen das jeweilige Bundesland festlegt. Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste gelten die Richtlinien nach § 53b SGB XI nicht unmittelbar; frag dort konkret nach, welche Qualifikation verlangt wird.
Der Unterschied prägt die Arbeit: In der Tagespflege verbringen die Gäste den Tag in der Einrichtung und leben ansonsten zu Hause, deine Angebote richten sich also nach deren Öffnungszeiten. In der Kurzzeitpflege wechseln die Menschen nach einigen Wochen. Im Pflegeheim begleitest du dagegen Menschen, die dort dauerhaft leben, und kannst Beziehungen über längere Zeit aufbauen.
Was tust du, wenn die Grenze verschwimmt?
Wenn du regelmäßig für Pflege oder Hauswirtschaft eingeplant wirst, sprichst du das am besten früh und sachlich bei der verantwortlichen Pflegefachkraft oder der Pflegedienstleitung an.
- Situation festhalten. Notiere, wann und für welche Aufgaben du eingeteilt wurdest.
- Gespräch suchen. Verweise auf § 2 Abs. 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien und frag, wie die Aufgaben künftig verteilt werden.
- Ausnahme und Regel trennen. Eine unaufschiebbare Hilfe im Einzelfall ist erlaubt, ein fester Platz im Pflegeplan nicht.
- Unterstützung holen. Bleibt es dabei, kann dir der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung helfen.
Wie sieht ein typischer Arbeitstag aus?
Ein typischer Arbeitstag als Betreuungskraft besteht aus Gruppenangeboten, Einzelbesuchen und Absprachen mit dem Pflegeteam, meist tagsüber.
Wie der Tag genau aussieht, hängt von der Einrichtung ab. Die folgende Übersicht ist ein Beispiel für ein Pflegeheim, keine Vorgabe.
| Zeit | Tätigkeit | Form | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Morgens | Übergabe mit dem Pflegeteam, Tagesplanung | Team | Wer braucht heute besondere Zuwendung? |
| Vormittags | Gedächtnistraining, Zeitungsrunde, Bewegung | Gruppe | Angebote an Fähigkeiten anpassen |
| Mittags | Pause, während die Pflege das Essen begleitet | entfällt | Essen anreichen ist Pflegeaufgabe |
| Nachmittags | Spaziergang, Singen, Backen, Einzelbesuche | Gruppe und Einzel | Bettlägerige Menschen besuchen |
| Später Nachmittag | Beobachtungen weitergeben, Angebote dokumentieren | Team | Dokumentation nach Vorgabe der Einrichtung |
Die Zusammenarbeit mit der Pflege ist laut Richtlinien Pflicht: Deine Tätigkeit soll eng mit Pflegekräften und anderem Personal abgestimmt werden, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. Arbeitszeiten und Stundenumfang legt die Einrichtung fest; frag im Vorstellungsgespräch nach Teilzeit sowie nach Wochenend- und Spätdiensten.
Welche Eigenschaften brauchst du?
Du brauchst vor allem Geduld, Empathie, psychische Stabilität und Freude an der Arbeit mit alten, kranken oder behinderten Menschen.
Die Richtlinien nennen in § 3 unter anderem eine positive Haltung gegenüber diesen Menschen, Kommunikationsfähigkeit auch ohne Worte, Beobachtungsgabe, Kreativität, Gelassenheit im Umgang mit Demenz und psychischen Erkrankungen sowie die Fähigkeit, sich abzugrenzen. Ein pflegerischer oder therapeutischer Berufsabschluss ist laut § 4 nicht nötig.
Der Bedarf ist groß: Laut Bundesministerium für Gesundheit waren im Dezember 2023 rund 52.000 zusätzliche Betreuungskräfte tätig. Die Pflegekassen finanzieren für je 20 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Personalkosten einer zusätzlichen Vollzeitkraft.
Wie wirst du Betreuungskraft?
Du wirst Betreuungskraft über ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden und eine Qualifizierung mit mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie zwei Wochen Betreuungspraktikum.
Danach sind jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung Pflicht. Die Kosten kann die Agentur für Arbeit per Bildungsgutschein übernehmen (seit 2025 auch für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden), wenn der Kurs nach AZAV zugelassen ist. Alle Schritte erklärt der Ratgeber Betreuungskraft werden. Wie sich die Begriffe Alltagsbegleiter und Betreuungsassistent einordnen, zeigt der Vergleich Alltagsbegleiter oder Betreuungskraft.
- Orientierungspraktikum machen. 40 Stunden in einer Pflegeeinrichtung zeigen dir, ob dir die Arbeit liegt.
- Förderung klären. Sprich vor Kursbeginn mit Agentur für Arbeit oder Jobcenter über einen Bildungsgutschein.
- Kurs wählen. Achte darauf, dass er die Richtlinien nach § 53b SGB XI erfüllt.
- Praktikum absolvieren. Das zweiwöchige Betreuungspraktikum läuft unter Anleitung einer Pflegefachkraft.
- Fortbildung einplanen. Halte jährlich 16 Unterrichtsstunden nach, damit du weiter arbeiten kannst.
Wo du passende Angebote findest
Zugelassene Kurse findest du in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit, Stellen in Pflegeheimen und Tagespflegen in der Jobbörse der Bundesagentur oder direkt bei Einrichtungen in deiner Nähe.
Ein Beispiel für einen Live-Online-Kurs ist die Qualifizierung zur Betreuungskraft bei Care-er, einem AZAV-zugelassenen Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung. Stellen findest du zum Beispiel bei Specialist Match, einer Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus, unter Pflege und Betreuung. Ob eine Förderung für dich infrage kommt, kannst du vorab zum Beispiel mit dem Förder-Check von Care-er einschätzen; verbindlich entscheidet die Agentur für Arbeit.
Fazit
Eine Betreuungskraft ist für Zuwendung, Beschäftigung und Aktivierung da, nicht für Pflege. Die Betreuungskräfte-Richtlinien ziehen die Grenze klar: keine regelmäßige oder geplante Grundpflege und Hauswirtschaft, keine Behandlungspflege, nur unaufschiebbare Hilfen in Ausnahmefällen. Wenn du die Grenze kennst, kannst du sie im Alltag auch vertreten und dich auf das konzentrieren, wofür die Stelle gedacht ist.
Häufige Fragen
Darf eine Betreuungskraft bei der Körperpflege helfen?
Nicht regelmäßig und nicht geplant. Die Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI verbieten, Betreuungskräfte in körperbezogene Pflegemaßnahmen einzubinden. Erlaubt sind nur Hilfen, die während eines Betreuungsangebots unaufschiebbar sind, wenn keine Pflegekraft rechtzeitig kommen kann.
Darf eine Betreuungskraft Medikamente geben?
Nein. Medikamentengabe gehört zur Behandlungspflege, und die bleibt nach den Betreuungskräfte-Richtlinien ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Das gilt auch, wenn die Einrichtung knapp besetzt ist.
Was mache ich, wenn ich regelmäßig zur Pflege eingeteilt werde?
Sprich die verantwortliche Pflegefachkraft oder die Pflegedienstleitung an, denn sie ist für die Einhaltung der Richtlinien zuständig. Die Richtlinien legen fest, dass dir durch solche Hinweise keine Nachteile entstehen dürfen.
Darf eine Betreuungskraft beim Essen helfen?
Gemeinsames Kochen, Backen und Essen als Aktivierung gehört ausdrücklich zu den Betreuungsangeboten. Das regelmäßige Anreichen von Essen als Pflegemaßnahme dagegen gehört zur körperbezogenen Pflege und ist Aufgabe der Pflegekräfte.
Wie werde ich Betreuungskraft?
Du brauchst ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden und eine Qualifizierung mit mindestens 160 Unterrichtsstunden und zwei Wochen Betreuungspraktikum nach den Richtlinien. Solche Kurse bieten Bildungsträger an, gefördert per Bildungsgutschein, zum Beispiel Care-er als Live-Online-Kurs.
Quellen
- Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften (Betreuungskräfte-RL), Fassung vom 21. Oktober 2022
- Zusätzliche Betreuungskräfte
- SGB XI, § 43b Inhalt der Leistung
- SGB XI, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
- SGB XI, § 71 Pflegeeinrichtungen
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