Förderung · Agentur für Arbeit

Weiterbildung für Beschäftigte: Förderung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz)

Auch wer einen Job hat, kann eine Weiterbildung von der Agentur für Arbeit fördern lassen. Grundlage ist § 82 SGB III, eingeführt mit dem Qualifizierungschancengesetz. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Kostenaufteilung mit dem Arbeitgeber und den Ablauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 82 SGB III kann die Agentur für Arbeit Weiterbildungen von Beschäftigten fördern, unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.
  • Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen, über eine reine Anpassung an den Arbeitsplatz hinausgehen und nach AZAV zugelassen sein.
  • Der Berufsabschluss liegt dafür in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
  • Arbeitgeber tragen laut § 82 Abs. 2 SGB III keinen Anteil der Lehrgangskosten bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei 50 bis 499 und 75 Prozent ab 500 Beschäftigten.
  • Der Arbeitsentgeltzuschuss an den Arbeitgeber beträgt 75, 50 oder 25 Prozent je nach Betriebsgröße, bei fehlendem Berufsabschluss bis zu 100 Prozent.

Die Förderung nach § 82 SGB III ermöglicht es Beschäftigten, eine längere berufliche Weiterbildung von der Agentur für Arbeit mitfinanzieren zu lassen, ohne vorher arbeitslos zu werden. Die Agentur übernimmt dabei einen Teil der Lehrgangskosten und kann dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Gehalt zahlen, während du lernst. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden umfasst und zugelassen ist. Eingeführt wurde die Regel in ihrer heutigen Form mit dem Qualifizierungschancengesetz von 2019; die aktuellen festen Fördersätze nach Betriebsgröße gelten seit dem 1. April 2024.

Was regelt § 82 SGB III?

§ 82 SGB III regelt, unter welchen Bedingungen die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung von Menschen fördert, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Definition

Beschäftigtenförderung (§ 82 SGB III)

Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Agentur für Arbeit. Gefördert werden können Lehrgangskosten und (an den Arbeitgeber) ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten. Die Regel geht auf das Qualifizierungschancengesetz von 2019 zurück und wurde seither mehrfach erweitert.

Der Grundgedanke: Arbeit verändert sich durch Digitalisierung, neue Technik und Strukturwandel. Wer sich rechtzeitig weiterbildet, soll nicht erst arbeitslos werden müssen, um Unterstützung zu bekommen. Ursprünglich war die Förderung enger an Strukturwandel und Engpassberufe geknüpft. Das Arbeit-von-morgen-Gesetz von 2020 und zuletzt die Reform der Weiterbildungsförderung, die am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, haben die Voraussetzungen vereinfacht und die Fördersätze festgeschrieben. Die Angaben in diesem Ratgeber entsprechen der Fassung von § 82 SGB III im Oktober 2026.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Beschäftigte unabhängig von Alter, Ausbildung und Betriebsgröße, wenn die Weiterbildung mehr vermittelt als eine kurze Einarbeitung am Arbeitsplatz.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Beschäftigung: Du bist als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt; für Selbständige ist die Förderung nicht gedacht.
  • Inhalt: Die Weiterbildung geht über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus.
  • Umfang: Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden.
  • Zulassung: Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen.
  • Abstand zum Abschluss: Dein Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
  • Keine kurz zurückliegende Förderung: Du hast in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag nicht an einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen.

Ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen dein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, etwa vorgeschriebene Unterweisungen. Eine reine Einarbeitung am eigenen Arbeitsplatz ist ebenfalls nicht förderfähig.

Wer trägt welche Kosten?

Die Kosten teilen sich Agentur für Arbeit und Arbeitgeber, wobei der Anteil des Arbeitgebers mit der Betriebsgröße steigt.

Übersicht: Kostenverteilung bei der Förderung nach § 82 SGB III
KostenartWer zahlt?Prinzip
LehrgangskostenAgentur für Arbeit und ArbeitgeberAgentur übernimmt einen Anteil, Arbeitgeber beteiligt sich (gestaffelt nach Betriebsgröße)
Arbeitsentgelt während der WeiterbildungArbeitgeberDu bleibst angestellt und bekommst dein Gehalt weiter
ArbeitsentgeltzuschussAgentur für Arbeit an den ArbeitgeberZuschuss für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten; höher bei kleineren Betrieben
Weitere Kosten (z. B. Fahrten, Kinderbetreuung)Agentur für ArbeitKann zu den Weiterbildungskosten nach § 83 SGB III gehören; im Einzelfall klären
WeiterbildungsprämieAgentur für Arbeit an dichbei abschlussorientierter Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Kleine Betriebe werden stärker entlastet, große Unternehmen tragen einen größeren Teil selbst. Die Prozentsätze stehen in § 82 Abs. 2 bis 4 SGB III:

Vergleich: Fördersätze nach § 82 SGB III nach Betriebsgröße
BetriebsgrößeAnteil des Arbeitgebers an den LehrgangskostenArbeitsentgeltzuschuss an den ArbeitgeberSonderregel
weniger als 50 Beschäftigtein der Regel keiner75 Prozentvolle Förderung der Lehrgangskosten möglich
50 bis 499 Beschäftigte50 Prozent50 Prozentkein Arbeitgeberanteil ab 45 Jahren oder bei Schwerbehinderung
500 Beschäftigte und mehr75 Prozent25 Prozentmit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung 5 Prozentpunkte günstiger

Für Beschäftigte ohne Berufsabschluss, die einen Abschluss nachholen, kann der Arbeitsentgeltzuschuss bis zur vollen Höhe des ausfallenden Entgelts reichen. Gezählt werden alle Beschäftigten des Unternehmens, bei Konzernen des Konzerns; Teilzeitkräfte zählen anteilig. Die verbindlichen Zahlen für deinen Fall nennt dir die Agentur für Arbeit.

Welche Weiterbildungen kommen infrage?

Infrage kommen zugelassene Weiterbildungen mit mehr als 120 Stunden, die deine beruflichen Kenntnisse spürbar erweitern: von fachlichen Zusatzqualifikationen bis zu Kursen, die auf neue Aufgaben vorbereiten.

Beispiele aus dem Gesundheits- und Sozialbereich sind Qualifizierungen für neue Aufgabenfelder, etwa in der Betreuung, der Praxisorganisation oder der Digitalisierung von Abläufen. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern dass der Kurs über eine Einarbeitung hinausgeht und eine AZAV-Zulassung hat. Ob ein konkreter Kurs zugelassen ist, siehst du in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit oder fragst beim Träger nach.

Nicht über § 82 SGB III, sondern in der Regel über das Aufstiegs-BAföG gefördert werden Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Fachwirt oder vergleichbare Kammerabschlüsse. Wer keinen Kurs, sondern eine längere Freistellung für eine strukturwandelbedingte Qualifizierung des ganzen Betriebs plant, sollte zudem nach dem Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III fragen. Laut Bundesagentur für Arbeit ersetzt es 60 oder 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch die Weiterbildung entfällt; die Weiterbildung bezahlt der Betrieb. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 20 Prozent der Belegschaft betroffen sind, in Betrieben unter 250 Beschäftigten 10 Prozent.

Die drei Förderwege für Beschäftigte unterscheiden sich vor allem darin, welche Art von Weiterbildung sie abdecken und wer den Antrag stellt.

Vergleich: § 82 SGB III, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungsgeld
FörderwegWofürAntragFinanzierungBesonderheit
Förderung nach § 82 SGB IIIZugelassene Weiterbildung mit mehr als 120 StundenDu gemeinsam mit dem Arbeitgeber bei der AgenturAgentur und Arbeitgeber teilen die Kosten, Zuschuss zum GehaltArbeitgeber wird nach Betriebsgröße entlastet
Aufstiegs-BAföGAufstiegsfortbildung wie Meister oder FachwirtDu selbst beim zuständigen AmtZuschuss plus zinsgünstiges DarlehenKeine Altersgrenze
Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)Strukturwandelbedingte Qualifizierung größerer Teile der BelegschaftArbeitgeber bei der AgenturAgentur zahlt 60 oder 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts, Arbeitgeber trägt die LehrgangskostenNur der Träger muss zugelassen sein

Wie läuft der Antrag ab?

Der Antrag läuft am besten gemeinsam: Du und dein Arbeitgeber klärt Ziel und Kurs, lasst euch von der Agentur beraten und stellt den Antrag, bevor die Weiterbildung beginnt. Die Bundesagentur für Arbeit macht das deutlich:

„Die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist nur in Absprache mit Ihrem Betrieb möglich.“

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Förderung der beruflichen Weiterbildung
  1. Ziel klären. Überlege, welche Kenntnisse dir fehlen und wie sie zu deiner Stelle oder zu künftigen Aufgaben passen.
  2. Mit dem Arbeitgeber sprechen. Kläre Freistellung, Zeitplan und die Bereitschaft, sich an den Kosten zu beteiligen.
  3. Kurs auswählen. Suche eine zugelassene Maßnahme mit mehr als 120 Stunden und lass dir das Maßnahmeangebot geben.
  4. Beratung nutzen. Wende dich an die Berufsberatung im Erwerbsleben; dein Arbeitgeber kann parallel den Arbeitgeber-Service ansprechen.
  5. Antrag stellen. Stelle den Antrag vor Beginn der Maßnahme. Der Arbeitgeber gibt dazu eine Erklärung zu Freistellung und Kostenbeteiligung ab; bei Bewilligung erhältst du in der Regel einen Bildungsgutschein. Betrifft die Weiterbildung mehrere vergleichbare Beschäftigte, kann der Betrieb auch einen Sammelantrag stellen.
  6. Zuschuss sichern. Der Arbeitgeber beantragt den Arbeitsentgeltzuschuss gesondert, ebenfalls vor Beginn.

Was bringt die Weiterbildungsberatung?

Die Weiterbildungsberatung der Agentur für Arbeit hilft dir, ein passendes Ziel und eine förderfähige Maßnahme zu finden, bevor du Zeit und Geld investierst.

Die Berufsberatung im Erwerbsleben richtet sich an Erwachsene, die sich im Job weiterentwickeln oder neu orientieren wollen. Sie ist kostenfrei und unabhängig davon, ob du später eine Förderung bekommst. Dort kannst du klären, welche Qualifikation in deinem Berufsfeld gefragt ist, welche Förderwege es gibt und welche Kombination sinnvoll ist. Für Betriebe ist der Arbeitgeber-Service zuständig, der auch bei Gruppen von Beschäftigten berät. Hilfreich zur Vorbereitung sind BERUFENET für Berufsbilder und der Entgeltatlas für Gehaltsorientierung.

Die beste Förderung nützt wenig, wenn das Ziel nicht klar ist. Die Beratung kommt deshalb vor dem Antrag.

Wo du passende Angebote findest

Zugelassene Kurse mit Angaben zu Umfang und Förderfähigkeit findest du in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit im Portal mein NOW. Daneben bieten Kammern, Volkshochschulen, Berufsverbände und regionale Bildungsträger Weiterbildungen an; frag immer nach, ob die konkrete Maßnahme nach AZAV zugelassen ist.

Für Beschäftigte, die sich in Richtung Betreuung, Schulbegleitung oder Zahnarztpraxis entwickeln wollen, gibt es geförderte Kurse bei verschiedenen Trägern. Ein Beispiel ist Care-er, ein AZAV-zugelassener Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung; die ZFA-Umschulung ist dort berufsbegleitend angelegt, mit 3 Tagen Live-Online-Unterricht und 2 Tagen Praxis pro Woche. Ob dein Arbeitgeber mitzieht und welche Förderung passt, klärst du mit der Agentur; eine erste Orientierung bietet etwa der Förder-Check von Specialist Match, einer Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus. Offene Stellen findest du zum Beispiel auch in der Stellenbörse von Specialist Match.

Die Anbietertypen unterscheiden sich vor allem in Angebot, Format und darin, ob ihre Kurse förderfähig sind.

Vergleich: Anbietertypen für Weiterbildungen im laufenden Job
AnbietertypAngebotZielgruppeFormatFörderung
Care-er AcademyQualifizierung zur Betreuungskraft (§§ 43b, 53b SGB XI), zur Schulbegleitung und Umschulung zur ZFAQuereinsteigende ohne medizinische oder pädagogische Vorbildung; ZFA ab 25 JahrenLive-Online-Unterricht; ZFA berufsbegleitend mit 3 Tagen online und 2 Tagen Praxis pro WocheAZAV-zugelassen, Förderung per Bildungsgutschein möglich
Regionale Bildungsträger mit AZAV-ZulassungQualifizierungen, Umschulungen, AnpassungsfortbildungenArbeitsuchende, Beschäftigte, BerufsrückkehrendePräsenz, online oder kombiniertFörderung per Bildungsgutschein möglich, wenn die Maßnahme zugelassen ist
VolkshochschulenKurse zu Sprache, EDV, Grundbildung, teils berufliche QualifizierungBreite ÖffentlichkeitÜberwiegend Präsenz, zunehmend onlineEinzelne Kurse förderfähig; oft niedrige Gebühren

Fazit

§ 82 SGB III ist der wichtigste Förderweg für Weiterbildung im laufenden Job. Er funktioniert nur im Zusammenspiel mit dem Arbeitgeber, der freistellt und sich an den Kosten beteiligt, während die Agentur einen Teil der Lehrgangskosten und einen Zuschuss zum Gehalt übernimmt. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten tragen in der Regel keinen Anteil an den Lehrgangskosten. Wer früh mit Arbeitgeber und Beratung spricht, einen zugelassenen Kurs mit mehr als 120 Stunden wählt und den Antrag vor Beginn stellt, hat gute Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Kann ich die Förderung nach § 82 SGB III ohne meinen Arbeitgeber beantragen?

In der Praxis kaum, denn der Arbeitgeber muss dich für die Weiterbildung freistellen und sich in der Regel an den Kosten beteiligen. Die Förderung ist deshalb auf ein gemeinsames Vorgehen von dir, deinem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit ausgelegt.

Bekomme ich während der Weiterbildung weiter mein Gehalt?

Ja, du bleibst angestellt und dein Arbeitgeber zahlt dein Arbeitsentgelt weiter. Für die Ausfallzeiten kann er von der Agentur für Arbeit einen Arbeitsentgeltzuschuss erhalten.

Wird auch eine Aufstiegsfortbildung nach § 82 SGB III gefördert?

Aufstiegsfortbildungen wie Meister oder Fachwirt werden in der Regel über das Aufstiegs-BAföG gefördert. Ob im Einzelfall auch § 82 SGB III infrage kommt, klärst du mit der Agentur für Arbeit.

Wer berät mich zur Förderung im Job?

Die Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit berät Beschäftigte, der Arbeitgeber-Service berät Betriebe. Eine erste Einschätzung bieten auch Online-Checks, zum Beispiel der Förder-Check von Specialist Match; verbindlich entscheidet aber die Agentur.

Muss mein Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligen?

Das hängt von der Betriebsgröße ab. Laut § 82 Abs. 2 SGB III soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten auf eine Kostenbeteiligung verzichtet werden; bei 50 bis 499 Beschäftigten trägt der Arbeitgeber 50 Prozent, ab 500 Beschäftigten 75 Prozent. In Betrieben unter 500 Beschäftigten entfällt der Anteil auch, wenn du mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert bist.

Quellen

  1. SGB III, § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  2. SGB III, § 82a QualifizierungsgeldBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  3. SGB III, § 83 WeiterbildungskostenBundesministerium der Justiz, abgerufen am 5. Oktober 2026
  4. Förderung der beruflichen WeiterbildungBundesagentur für Arbeit, abgerufen am 5. Oktober 2026
  5. Förderung der beruflichen Weiterbildung von BeschäftigtenBundesagentur für Arbeit, abgerufen am 5. Oktober 2026
  6. Aufstiegs-BAföGBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abgerufen am 5. Oktober 2026

Über die Redaktion dieses Artikels

Geschrieben von

Jonas Berger

Redakteur · Bildungsgutschein, Förderrecht, Arbeitslosigkeit

Jonas Berger betreut bei Karriere in Pflege & Gesundheit die Themen Weiterbildungsförderung, Bildungsgutschein und beruflicher Neustart nach Arbeitslosigkeit.

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