Das Wichtigste in Kürze
- Beim Arbeitslosengeld darfst du laut Bundesagentur für Arbeit nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten (§ 138 Abs. 3 SGB III); mehrere Jobs werden zusammengerechnet.
- Vom Nebeneinkommen bleiben nach § 155 SGB III nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.
- Laut Merkblatt 6 der BA gelten die Regeln zum Arbeitslosengeld unverändert auch während der Weiterbildung; den Job musst du vorab melden.
- In der Grundsicherung bleiben nach § 11b SGB II die ersten 100 Euro frei, darüber gestaffelt 20, 30 und 10 Prozent; bei einem Minijob mit 603 Euro sind das 208,90 Euro.
- Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 Euro.
Ein Nebenjob während einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein ist grundsätzlich erlaubt, solange du ihn vorher meldest und er nicht mit dem Unterricht kollidiert. Beziehst du Arbeitslosengeld, musst du unter 15 Wochenstunden bleiben, und von deinem Nettoverdienst sind 165 Euro im Monat anrechnungsfrei; der Rest wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Beziehst du Grundsicherungsgeld, gibt es keine feste Stundengrenze, aber gestaffelte Freibeträge nach § 11b SGB II.
Ein Minijob kann also finanziell sinnvoll sein, vor allem wenn er fachlich zur Weiterbildung passt. Er sollte dir aber genug Zeit zum Lernen lassen.
Was gilt für das Arbeitslosengeld während der Weiterbildung?
Während einer geförderten Weiterbildung bekommst du weiter Arbeitslosengeld, und zwar als Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 und § 144 SGB III.
Definition
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Arbeitslosengeld, das während einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung gezahlt wird, auch wenn du wegen des Unterrichts dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung stehst. Laut Merkblatt 6 der Bundesagentur mindert sich die Anspruchsdauer dabei für jeweils zwei Tage Bezug nur um einen Tag.
Für Nebeneinkommen gibt es keine Sonderregeln. Das Merkblatt 6 der Bundesagentur stellt klar, dass die Regelungen zum Arbeitslosengeld unverändert auch während der Weiterbildung gelten. Damit greifen die beiden zentralen Grenzen aus der Arbeitslosenversicherung.
Wie viele Stunden darfst du nebenbei arbeiten?
Mit Arbeitslosengeld darfst du nebenbei weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit formuliert das auf ihrer Seite zum Nebenjob so:
„„Sie dürfen nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten.““
Die Grundlage ist § 138 Abs. 3 SGB III. Danach werden die Arbeitszeiten mehrerer Tätigkeiten zusammengerechnet; gelegentliche, kurze Abweichungen bleiben unberücksichtigt. Arbeitest du regelmäßig 15 Stunden oder mehr, bist du nicht mehr beschäftigungslos, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt in der Regel. Kläre in diesem Fall unbedingt vorher, was das für deine geförderte Weiterbildung bedeutet.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es diese 15-Stunden-Regel nicht. Dort zählt vor allem, dass der Job die Teilnahme an der Maßnahme nicht gefährdet und dass du ihn dem Jobcenter meldest.
Wie viel darfst du dazuverdienen?
Wie viel du behalten darfst, hängt davon ab, ob du Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) beziehst.
| Merkmal | Arbeitslosengeld bei Weiterbildung | Grundsicherungsgeld | Arbeitslosengeld mit ergänzender Grundsicherung |
|---|---|---|---|
| Stundengrenze | weniger als 15 Stunden pro Woche | keine feste Grenze | weniger als 15 Stunden pro Woche |
| Freibetrag | 165 Euro netto im Monat (§ 155 SGB III) | 100 Euro, darüber gestaffelt (§ 11b SGB II) | beide Regeln, Abstimmung zwischen Agentur und Jobcenter |
| Berechnungsbasis | Netto nach Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten | Bruttoerwerbseinkommen für die Staffel | je Leistung eigene Rechnung |
| Meldung | vorab bei der Agentur für Arbeit | beim Jobcenter | bei beiden Stellen |
| Leistungen vom Träger oder Arbeitgeber wegen der Teilnahme | Freibetrag 400 Euro im Monat | eigene Anrechnungsregeln | je Leistung eigene Rechnung |
Rechenbeispiele
Die Freibeträge wirken sich unterschiedlich aus. Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und gehen von einem Monat ohne zusätzliche Werbungskosten aus.
| Fall | Verdienst | Anrechnungsfrei | Wird angerechnet |
|---|---|---|---|
| Arbeitslosengeld, Nebenjob mit 400 Euro netto | 400 Euro | 165 Euro | 235 Euro weniger Arbeitslosengeld |
| Arbeitslosengeld, Nebenjob mit 150 Euro netto | 150 Euro | 150 Euro | nichts |
| Grundsicherungsgeld, Minijob mit 603 Euro brutto | 603 Euro | 100 Euro plus 84 Euro plus 24,90 Euro, zusammen 208,90 Euro | 394,10 Euro |
| Grundsicherungsgeld, Job mit 300 Euro brutto | 300 Euro | 100 Euro plus 40 Euro, zusammen 140 Euro | 160 Euro |
Beim Arbeitslosengeld kann ein höherer Freibetrag gelten: Hast du in den 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Nebenjob gehabt, bleibt nach § 155 Abs. 2 SGB III der durchschnittliche Nebenverdienst der letzten zwölf Monate anrechnungsfrei, mindestens aber 165 Euro. In der Grundsicherung steigt die oberste Stufe des Freibetrags von 1.200 auf 1.500 Euro, wenn du mit einem minderjährigen Kind zusammenlebst oder eines hast.
Was gilt für Zahlungen wegen der Weiterbildung selbst?
Geld, das du nicht für einen Nebenjob, sondern wegen der Teilnahme an der Maßnahme bekommst, wird anders behandelt. Zahlt dir zum Beispiel ein früherer Arbeitgeber oder der Bildungsträger für die Zeit der Weiterbildung etwas, ohne dass du dafür arbeitest, wird das laut Merkblatt 6 nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet; geregelt ist das in § 155 Abs. 3 SGB III. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Betrieb eine Umschulung unterstützt, um dich danach einzustellen. Kläre solche Vereinbarungen vor Beginn mit der Agentur für Arbeit, damit es später keine Rückforderung gibt.
Was musst du melden?
Du musst jeden Nebenjob vor Beginn melden, beim Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit, in der Grundsicherung dem Jobcenter. Laut Merkblatt 6 gilt die Mitteilungspflicht auch, wenn du während der Maßnahme eine Tätigkeit aufnimmst oder wenn Einkommen oder Stunden steigen; die Meldung des Arbeitgebers an die Krankenkasse reicht nicht aus.
- Vor dem Start melden. Gib Arbeitgeber, Stunden und erwarteten Verdienst an, bevor du anfängst.
- Bescheinigung einreichen. Lass deinen Arbeitgeber die Bescheinigung über Nebeneinkommen ausfüllen, einen Vordruck der Bundesagentur.
- Werbungskosten belegen. Fahrtkosten oder Arbeitsmittel für den Nebenjob können den Freibetrag beim Arbeitslosengeld erhöhen.
- Änderungen sofort mitteilen. Mehr Stunden, ein zweiter Job oder höherer Verdienst gehören sofort gemeldet.
Wie verträgt sich der Nebenjob mit der Anwesenheitspflicht?
Der Nebenjob muss sich nach dem Stundenplan der Maßnahme richten, nicht umgekehrt. In geförderten Weiterbildungen wird deine Teilnahme erfasst; Fehlzeiten nimmt laut Merkblatt 6 der Maßnahmeträger entgegen und gibt sie weiter. Wer wegen des Jobs Unterricht verpasst, gefährdet den Erfolg der Maßnahme und im Zweifel die Förderung. Gut passen Jobs am Abend, am Wochenende oder in den unterrichtsfreien Zeiten.
Wo du passende Angebote findest
Zugelassene Weiterbildungen findest du in der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit, Neben- und Minijobs in der Jobbörse der Bundesagentur. Verbindliche Auskunft zu Freibeträgen geben dir Agentur für Arbeit und Jobcenter.
Ein Beispiel für Weiterbildungen mit festen Live-Online-Zeiten, neben denen ein Abend- oder Wochenendjob planbar bleibt, ist Care-er, ein AZAV-zugelassener Bildungsträger mit Live-Online-Kursen zur Betreuungskraft, zur Schulbegleitung und zur ZFA-Umschulung; die Qualifizierung zur Betreuungskraft läuft 14 Wochen in Vollzeit. Wie der Ablauf mit Gutschein aussieht, beschreibt die Bildungsgutschein-Seite von Care-er. Stellen mit Bezug zum Zielberuf findest du zum Beispiel bei Specialist Match, einer Jobplattform für Pflege, Betreuung, Schulbegleitung, Zahnarztpraxis und Sanitätshaus.
Fazit
Ein Nebenjob oder Minijob ist während einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein erlaubt, wenn du ihn vorher meldest und er den Unterricht nicht beeinträchtigt. Mit Arbeitslosengeld bleibst du unter 15 Wochenstunden und behältst 165 Euro netto im Monat zusätzlich, in der Grundsicherung gelten die gestaffelten Freibeträge nach § 11b SGB II. Rechne vorher durch, was dir wirklich bleibt, und wähle einen Job, der zu Stundenplan und Zielberuf passt.
Häufige Fragen
Darf ich während einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein einen Minijob machen?
Ja, ein Minijob ist grundsätzlich erlaubt, wenn du ihn vorher der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter meldest und er nicht mit dem Unterricht kollidiert. Beziehst du Arbeitslosengeld, muss die Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleiben, und vom Verdienst sind 165 Euro im Monat anrechnungsfrei.
Wie viel darf ich neben dem Arbeitslosengeld bei Weiterbildung dazuverdienen?
Anrechnungsfrei sind nach § 155 SGB III 165 Euro im Monat, berechnet nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Was darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen; hattest du den Job schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, kann ein höherer Freibetrag gelten.
Was gilt beim Grundsicherungsgeld für einen Nebenjob während der Weiterbildung?
Nach § 11b SGB II bleiben die ersten 100 Euro brutto frei, vom Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent und vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent. Eine feste Stundengrenze wie beim Arbeitslosengeld gibt es nicht, der Job darf aber den Erfolg der Weiterbildung nicht gefährden.
Was passiert, wenn ich 15 Stunden oder mehr arbeite?
Dann giltst du nach § 138 Abs. 3 SGB III nicht mehr als beschäftigungslos, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt in der Regel. Kläre vorher mit der Agentur für Arbeit, wie sich das auf deine geförderte Weiterbildung auswirkt.
Muss ich den Nebenjob melden, wenn er nur ein paar Stunden umfasst?
Ja. Laut Bundesagentur musst du einen Nebenjob beim Bezug von Arbeitslosengeld vorab anmelden, und laut Merkblatt 6 auch jede Erhöhung von Einkommen oder Stunden während der Maßnahme. Wer nicht meldet, riskiert Rückforderungen.
Quellen
- Nebenjob und Arbeitslosengeld
- SGB III, § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
- SGB III, § 138 Arbeitslosigkeit
- Merkblatt 6: Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- SGB II, § 11b Absetzbeträge
- Minijob-Verdienstgrenze steigt auf 603 Euro (Pressemitteilung vom 21. November 2025)
- SGB III, § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
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